Vergabeverfahren-Arten: was offen, nicht offen und Verhandlung bedeuten

In jeder Bekanntmachung steht, in welcher Verfahrensart ein Auftrag vergeben wird. Für Bieter ist das keine Formalie: Die Verfahrensart bestimmt, ob man direkt ein Angebot abgibt oder sich erst um die Teilnahme bewerben muss, wie viel Aufwand entsteht und ob über das Angebot verhandelt wird.

Aktualisiert am 11. Juni 2026

Kurz gesagt

Öffentliche IT-Aufträge werden überwiegend in zwei Verfahrensarten vergeben: Im offenen Verfahren (§ 15 VgV) reicht jedes interessierte Unternehmen direkt ein Angebot ein. Im nicht offenen Verfahren (§ 16 VgV) gibt es zuerst einen Teilnahmewettbewerb, und nur ausgewählte Bewerber dürfen anschließend ein Angebot abgeben. Daneben gibt es das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft, die nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sind.

Fünf Verfahrensarten — zwei sind der Normalfall

Das Vergaberecht kennt oberhalb der EU-Schwellenwerte fünf Verfahrensarten (§ 119 GWB, § 14 VgV): das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft.

Entscheidend ist die Rangfolge: Das offene und das nicht offene Verfahren stehen dem Auftraggeber frei zur Wahl. Die übrigen Verfahrensarten darf er nur unter besonderen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen wählen (§ 14 Abs. 3 und 4 VgV). In der Praxis laufen daher die meisten IT-Vergaben als offenes oder nicht offenes Verfahren.

Offenes Verfahren: direkt ein Angebot abgeben

Im offenen Verfahren (§ 15 VgV) fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann direkt ein vollständiges Angebot einreichen — ohne vorgeschaltete Eignungsstufe.

Für Bieter heißt das: Es gibt nur einen Schritt, aber dieser ist gleich der vollständige. Eignungsnachweise und Angebot werden zusammen eingereicht. Der Aufwand fällt sofort an, dafür entfällt die Wartezeit auf eine Einladung.

Nicht offenes Verfahren: erst bewerben, dann anbieten

Das nicht offene Verfahren (§ 16 VgV) ist zweistufig und erfordert stets einen Teilnahmewettbewerb. Zuerst fordert der Auftraggeber öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf; jedes interessierte Unternehmen kann sich bewerben und übermittelt dabei die geforderten Eignungsinformationen.

Erst nach Prüfung dieser Anträge fordert der Auftraggeber ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe auf — die Zahl kann begrenzt werden. Die Frist für die Teilnahmeanträge beträgt grundsätzlich mindestens 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.

Für Bieter bedeutet das: Der Aufwand verteilt sich. Zunächst genügt der Teilnahmeantrag (Eignung); das vollständige Angebot muss nur erstellen, wer zur zweiten Stufe eingeladen wird. Das senkt das Risiko, umsonst ein komplettes Angebot zu kalkulieren — man muss aber die Teilnahmefrist treffen.

Verhandlungsverfahren: über das Angebot wird gesprochen

Beim Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV) kann der Auftraggeber mit den Bietern über deren Angebote verhandeln — über Preise, technische Lösungen, Vertragsbedingungen. Genau das ist der Unterschied zum offenen und nicht offenen Verfahren, bei denen Verhandlungen unzulässig sind.

Es gibt es mit und ohne Teilnahmewettbewerb. Mit Teilnahmewettbewerb läuft es ähnlich zweistufig wie das nicht offene Verfahren (öffentlicher Aufruf, dann Auswahl). Ohne Teilnahmewettbewerb wendet sich der Auftraggeber direkt an Unternehmen — das ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (§ 14 Abs. 4 VgV), etwa wenn zuvor keine geeigneten Angebote eingingen oder die Leistung aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Anbieter erbracht werden kann.

Für komplexe IT-Projekte mit Klärungsbedarf ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb relevant, weil sich Lösungsdetails im Dialog schärfen lassen.

Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft

Für besonders komplexe Vorhaben, bei denen der Auftraggeber die Lösung noch nicht genau beschreiben kann, gibt es den wettbewerblichen Dialog (§ 18 VgV): In einer Dialogphase werden gemeinsam mit den Bewerbern Lösungen erarbeitet, bevor finale Angebote eingereicht werden.

Die Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV) zielt auf die Entwicklung noch nicht am Markt verfügbarer Leistungen — relevant etwa bei Forschungs- und Entwicklungsbedarf. Beide Verfahren sind in der Praxis selten, kommen aber bei großen, neuartigen IT-Vorhaben vor.

Unterhalb der Schwellenwerte

Im Unterschwellenbereich gelten die nationalen Regeln (UVgO). Dort entsprechen den oberschwelligen Verfahren die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnahmewettbewerb) und die Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO). Die Voraussetzungen sind weniger streng, die Verfahren schlanker.

Für die Vorprüfung ist die Verfahrensart ein nützliches Signal: Sie zeigt, ob man direkt ein Angebot kalkulieren muss oder zunächst nur einen Teilnahmeantrag. Vergabit weist die Verfahrensart je Ausschreibung aus, sodass der nächste Schritt sofort klar ist.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren?

Im offenen Verfahren gibt jedes interessierte Unternehmen direkt ein Angebot ab. Im nicht offenen Verfahren gibt es zuerst einen Teilnahmewettbewerb; nur ausgewählte Bewerber werden danach zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Was bedeutet Teilnahmewettbewerb?

Die erste Stufe zweistufiger Verfahren: Unternehmen bewerben sich mit einem Teilnahmeantrag und weisen ihre Eignung nach. Erst die ausgewählten Bewerber dürfen ein Angebot einreichen. Die Teilnahmefrist beträgt grundsätzlich mindestens 30 Tage.

Wann darf verhandelt werden?

Nur im Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV), im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft. Im offenen und nicht offenen Verfahren sind Verhandlungen über die Angebote unzulässig.

Welches Verfahren ist für Bieter am wenigsten aufwändig?

Das hängt vom Einzelfall ab. Das nicht offene Verfahren verteilt den Aufwand: Zunächst genügt der Teilnahmeantrag; das vollständige Angebot erstellt nur, wer eingeladen wird. Im offenen Verfahren fällt der volle Aufwand sofort an, dafür ohne Wartezeit.

Gibt es diese Verfahren auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Sinngemäß ja: Nach UVgO gibt es die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO), mit weniger strengen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 119 GWB – Verfahrensarten
  • § 14 VgV – Wahl der Verfahrensart
  • § 15 VgV – Offenes Verfahren
  • § 16 VgV – Nicht offenes Verfahren
  • § 17 VgV – Verhandlungsverfahren
  • § 12 UVgO – Verhandlungsvergabe (Unterschwelle)

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