Eignungsleihe: fehlende Eignung über andere Unternehmen ausgleichen
Viele IT-Dienstleister erfüllen eine geforderte Mindestanforderung — etwa den Mindestumsatz oder die Zahl vergleichbarer Referenzen — allein nicht. Die Eignungsleihe macht es möglich, solche Lücken über ein anderes Unternehmen zu schließen, statt auf die Bewerbung zu verzichten. Sie ist aber an klare Voraussetzungen und Grenzen gebunden.
Aktualisiert am 08. Juni 2026
Kurz gesagt
Die Eignungsleihe (§ 47 VgV) erlaubt es, fehlende Eignung — etwa Mindestumsatz, Referenzen oder Personal — durch die Kapazitäten eines anderen Unternehmens nachzuweisen. Dafür legt der Dritte eine Verpflichtungserklärung vor. Bei beruflicher Leistungsfähigkeit (z.B. einschlägige Erfahrung) gilt die Leihe nur, wenn der Dritte die Leistung auch selbst erbringt; bei wirtschaftlicher Eignungsleihe kann der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung verlangen.
Was Eignungsleihe bedeutet
Die Eignungsleihe ist das Recht eines Bewerbers oder Bieters, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, um die geforderte Eignung nachzuweisen (§ 47 Abs. 1 VgV). Das betrifft sowohl die wirtschaftliche und finanzielle als auch die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Entscheidend ist der Nachweis, dass die geliehenen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. In der Praxis geschieht das über eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens. Auf die rechtliche Verbindung zwischen den Beteiligten kommt es dabei nicht an — es muss kein Konzernverhältnis bestehen.
Was sich leihen lässt — und was nicht
Grundsätzlich lassen sich wirtschaftliche Kennzahlen (z.B. Mindestumsatz) und technische Kapazitäten (z.B. Referenzen, technische Ausstattung) über Dritte abdecken. Für die berufliche Leistungsfähigkeit gilt jedoch eine wichtige Einschränkung:
- Nachweise wie einschlägige Berufserfahrung oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV) können nur dann geliehen werden, wenn das andere Unternehmen die betreffende Leistung auch tatsächlich selbst erbringt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV).
- Wer also die geforderte Projekterfahrung über einen Partner abdeckt, muss diesen Partner die zugehörige Leistung im Auftrag wirklich ausführen lassen — eine reine „Erfahrung auf dem Papier" genügt nicht.
- Der Auftraggeber kann zudem vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst (oder bei einer Bietergemeinschaft von einem ihrer Mitglieder) ausgeführt werden müssen (§ 47 Abs. 5 VgV).
Haftung: der Preis der wirtschaftlichen Eignungsleihe
Nimmt man die Kapazitäten eines anderen Unternehmens für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der öffentliche Auftraggeber eine gemeinsame Haftung von Bieter und Drittunternehmen für die Auftragsausführung verlangen — entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe (§ 47 Abs. 3 VgV).
Das bedeutet eine gesamtschuldnerische Haftung: Beide stehen gemeinsam für die ordnungsgemäße Ausführung ein. Diese verschärfte Haftung stellt sicher, dass eine geliehene finanzielle Stärke nicht nur formal besteht. Für den Drittpartner ist das ein echtes Risiko, das in der Vereinbarung bedacht werden sollte.
Der Auftraggeber prüft auch den Partner
Im Rahmen der Eignungsprüfung kontrolliert der Auftraggeber nicht nur den Bieter, sondern auch das Unternehmen, dessen Kapazitäten geliehen werden: Erfüllt es die betreffenden Eignungskriterien, und liegen bei ihm Ausschlussgründe vor (§ 47 Abs. 2 VgV)?
Liegt beim Drittunternehmen ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, kann der Auftraggeber dessen Ersetzung verlangen — der Bieter darf den Partner dann im laufenden Verfahren austauschen. Das macht es ratsam, die Eignung und Unbescholtenheit des Partners vorab zu prüfen, statt sie vorauszusetzen.
Abgrenzung: Eignungsleihe, Nachunternehmer, Bietergemeinschaft
Diese drei Instrumente werden in der Praxis oft verwechselt, sind vergaberechtlich aber unterschiedlich:
- Eignungsleihe: Der Bieter erfüllt eine Eignungsanforderung nicht allein und stützt sich für den Nachweis auf einen Dritten (mit Verpflichtungserklärung).
- Reine Nachunternehmerschaft: Der Bieter erfüllt die Eignung selbst und vergibt lediglich die Ausführung von Teilleistungen an einen Subunternehmer.
- Bietergemeinschaft: Mehrere Unternehmen treten gemeinsam als ein Bieter auf und weisen die Eignung zusammen nach; die Absätze zur Eignungsleihe gelten hier entsprechend (§ 47 Abs. 4 VgV).
- In der Praxis werden die Instrumente häufig kombiniert — etwa Eignungsleihe für den Umsatz und ein Nachunternehmer für eine Teilleistung.
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte
Die Eignungsleihe gibt es nicht nur im Oberschwellenbereich (VgV), sondern auch national unterhalb der EU-Schwellenwerte: § 26 UVgO enthält eine entsprechende Regelung samt Selbstausführungsgebot für bestimmte Aufgaben. Das Grundprinzip — Nachweis tatsächlicher Verfügbarkeit, Prüfung des Dritten — bleibt vergleichbar.
Was das praktisch heißt
Wer eine einzelne Mindestanforderung nicht erfüllt, sollte nicht vorschnell auf eine Bewerbung verzichten. Oft lässt sich die Lücke über einen passenden Partner schließen. Der erste Schritt ist immer, genau zu erkennen, welche Pflichtanforderung fehlt — und ob sie überhaupt leihbar ist. Genau diese Anforderungen macht Vergabit aus den Unterlagen früh sichtbar, sodass sich die Partnersuche gezielt planen lässt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Eignungsleihe und Nachunternehmerschaft?
Bei der Eignungsleihe braucht der Bieter den Dritten, um eine Eignungsanforderung überhaupt zu erfüllen. Bei der reinen Nachunternehmerschaft erfüllt der Bieter die Eignung selbst und lässt nur Teilleistungen ausführen.
Kann man Referenzen oder Berufserfahrung einfach leihen?
Nur eingeschränkt. Einschlägige berufliche Erfahrung und Befähigungsnachweise lassen sich nach § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV nur dann über ein anderes Unternehmen abdecken, wenn dieses die zugehörige Leistung auch tatsächlich selbst erbringt.
Haftet der eignungsleihende Partner mit?
Bei der wirtschaftlichen und finanziellen Eignungsleihe kann der Auftraggeber eine gemeinsame (gesamtschuldnerische) Haftung von Bieter und Drittunternehmen verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV).
Was passiert, wenn beim geliehenen Partner ein Ausschlussgrund vorliegt?
Der Auftraggeber prüft auch den Partner. Liegt ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, kann er dessen Ersetzung verlangen; der Bieter darf den Partner dann im laufenden Verfahren austauschen.
Gibt es Eignungsleihe auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Ja. Für den Unterschwellenbereich regelt § 26 UVgO die Eignungsleihe; das Grundprinzip entspricht § 47 VgV.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 47 VgV – Eignungsleihe
- § 45 VgV – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- § 46 VgV – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- §§ 123, 124 GWB – Ausschlussgründe
- § 26 UVgO – Eignungsleihe im Unterschwellenbereich