Barrierefreiheit in IT-Ausschreibungen: BITV 2.0, EN 301 549, WCAG

Wenn die öffentliche Hand Websites, Fachanwendungen oder Apps beschafft, ist Barrierefreiheit keine Kür, sondern Pflicht. Für Bieter heißt das: Die einschlägigen Normen müssen nachweislich eingehalten werden — sonst droht der Ausschluss. Drei Begriffe tauchen dabei immer wieder auf.

Aktualisiert am 13. Juni 2026

Kurz gesagt

Öffentliche Stellen müssen ihre Websites, Apps und elektronischen Verwaltungsabläufe barrierefrei gestalten — geregelt in der BITV 2.0, die auf die europäische Norm EN 301 549 und damit auf die WCAG 2.1 (Stufe AA) verweist. In IT-Ausschreibungen wird Barrierefreiheit nach EN 301 549 deshalb regelmäßig zur Mindestanforderung; wer sie nicht erfüllt, kann ausgeschlossen werden.

BITV, EN 301 549, WCAG: wie sie zusammenhängen

Die drei Begriffe bauen aufeinander auf. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist die deutsche Rechtsgrundlage für öffentliche Stellen; sie steht im Zusammenhang mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Die BITV beschreibt aber nicht selbst die technischen Details, sondern verweist auf die harmonisierte europäische Norm.

Diese Norm ist die EN 301 549. Sie legt konkret fest, wie barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik gestaltet sein muss — für Webseiten, Software, Dokumente und Hardware. Für Webinhalte verweist die EN 301 549 ihrerseits auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf der Konformitätsstufe AA. Diese Stufe AA ist der maßgebliche Mindeststandard.

BITV 2.0 für Behörden, BFSG für die Privatwirtschaft

Wichtig ist die Unterscheidung der Adressaten. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen — Behörden, Schulen, Ministerien — und ihre Websites, Apps, Intranets und elektronischen Verwaltungsabläufe. Sie setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 um.

Daneben gibt es seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das den European Accessibility Act in deutsches Recht überführt und erstmals auch private Anbieter (etwa Online-Shops, Banken) zur Barrierefreiheit verpflichtet. Beide verweisen auf die EN 301 549. Für öffentliche IT-Ausschreibungen ist in der Regel die BITV-Linie maßgeblich.

Wo die BITV über die WCAG hinausgeht

Die BITV 2.0 begnügt sich nicht mit den reinen WCAG-Kriterien, sondern stellt zusätzliche Anforderungen, die in Ausschreibungen mitgedacht werden müssen:

  • Erläuterungen in Leichter Sprache und Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) für zentrale Inhalte.
  • Eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit, die den Stand und bestehende Ausnahmen transparent macht.
  • Besondere Vorgaben für barrierefreie PDF-Dokumente (PDF/UA).
  • Eine Feedback-Möglichkeit, über die Nutzer Barrieren melden können.

Was das in der Ausschreibung bedeutet

In IT-Vergaben der öffentlichen Hand ist die Einhaltung der EN 301 549 vielfach verbindlicher Maßstab. Sie kann als Eignungs- oder als Mindestanforderung formuliert sein — und die Folge einer Nichterfüllung ist deutlich: Wer Produkte oder Leistungen anbietet, die den Anforderungen nicht genügen, kann vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Konkret verlangen Vergabestellen häufig einen Nachweis der Konformität, etwa eine Konformitätserklärung oder einen Testbericht (z.B. nach dem BITV-Test). Bieter sollten daher früh prüfen, welche Stufe und welche Zusatzanforderungen gefordert sind — Barrierefreiheit lässt sich am Projektende nur schwer nachrüsten.

Barrierefreiheit als Qualitäts- statt Pflichtthema

Auch wo Barrierefreiheit nicht zwingend gefordert ist, lohnt sie sich: Sie erhöht die Nutzbarkeit für alle, verbessert die Auffindbarkeit und senkt das Risiko späterer Nachbesserungen. In Ausschreibungen wird sie zunehmend auch als Zuschlagskriterium gewichtet, nicht nur als Mindestanforderung. Vergabit weist solche Anforderungen je Verfahren aus, sodass der nötige Aufwand früh einschätzbar ist.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen BITV und BFSG?

Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen (Behörden, Schulen) zur Barrierefreiheit. Das BFSG verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 auch private Anbieter. Beide verweisen auf die technische Norm EN 301 549.

Welcher technische Standard gilt?

Die EN 301 549. Für Webinhalte verweist sie auf die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Diese Stufe AA ist der maßgebliche Mindeststandard.

Kann ein Angebot wegen fehlender Barrierefreiheit ausgeschlossen werden?

Ja. Wo die EN 301 549 als Mindestanforderung gefordert ist, kann ein Angebot, das sie nicht erfüllt, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Geht die BITV über die WCAG hinaus?

Ja. Die BITV 2.0 verlangt zusätzlich u.a. Inhalte in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache, eine Erklärung zur Barrierefreiheit und barrierefreie PDF-Dokumente.

Wie weist man Barrierefreiheit im Angebot nach?

Häufig über eine Konformitätserklärung oder einen Testbericht (etwa nach dem BITV-Test). Welcher Nachweis verlangt wird, steht in den Vergabeunterlagen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • BITV 2.0 – Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (öffentliche Stellen)
  • EN 301 549 – Technische Anforderungen an barrierefreie IKT
  • WCAG 2.1 (Stufe AA) – Web Content Accessibility Guidelines
  • BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (private Anbieter, seit 28.06.2025)

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